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Montag, 30. Januar 2012

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eine Pferdelaenge voraus

KRAEMER Pferdesport
4.Industriestrasse 1+2
68766 Hockenheim
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*0,14 €/min Dt. Telekom, Mobilfunk max. 0,42/Min


Kuschel VTV Generalvertretung

Katja Kuschel
R+V/VTV Generalvertretung
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24616 Hardebek
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Der Pferderechts Spezialist

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Nennungsformular Kat. C

(Wird fuer alle breitensportlichen Wettbewerbe einschliesslich der Reitpruefungen bis Klasse E benoetigt. Ferner fuer Hausturniere und Reitertage, auch fuer die dort hin und wieder in der Klasse A/L ausgeschriebenen Pruefungen)


Hier gibt es

Praktische Informationen zu den neuen  Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln für den Pferdesport (ADMR)
sowie
das Formblatt zum Behandlungsbuch

Gültig vom 28. April 2010 bis zum 27. April 2011


Kreissportverband Segeberg e.V.
Merkblatt zur Bezuschussung anerkannter Uebungsleiter/innen


Grundlage fuer die folgenden Hinweise sind die Richtlinien des Kreises Segeberg fuer die Gewaehrung von Zuschuessen an Sportvereine im Kreis Segeberg zur Entschaedigung anerkannter Uebungsleiter/innen vom 6.Dezember 2007.

  • Anerkannt als Uebungsleiter/innen im Sinne der Richtlinien werden Inhaber einer gueltigen Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes (mindestens 1. Lizenzstufe: z.B. Trainer/innen-C, Fachuebungsleiter/innen-C, Uebungsleiter/innen-C). Sportlehrer/innen und Gymnastiklehrer/innen.
  • Die Anerkennung erfolgt durch den Kreissportverband, vorzulegen sind die Lizenz- bzw. Zeugniskopie.
    Der Zuschuss betraegt 2,05Euro je Uebungsstunde im Jugendbereich (mindestens 6 jugendliche Teilnehmer/innen bis einschl. vollendetes 18. Lebensjahr). Ausnahme: Fuer Gruppen des Behinderten- und Versehrtensports gelten keine Altersbeschraenkungen.
  • Im Rahmen verfuegbarer Haushaltsmittel des Kreises werden pro Jahr und Uebungsleiter/in bis zu 300 Uebungsstunden (a´60 Minuten) bezuschusst. Bitte geben Sie auch alle darueber hinaus geleisteten Stunden an!
  • Abrechnungszeitraum: 01.Juli bis 30.Juni des Folgejahres
  • Der Zuschussantrag kann nur vom Vereinsvorstand gestellt werden.
  • Der Zuschussantrag muss die Namen der Uebungsleiter/innen, Angaben zur betreuten Gruppe und die jeweilige Stundenzahl enthalten (Einzelauflistung der Stunden nicht erforderlich!)
  • Das Antragsformblatt ist ueber den KSV erhaeltlich, die Eigenerstellung mit entsprechenden Angaben ist moeglich.
  • Der Antrag muss spaetestens einen Monat nach Ende des Abrechnungszeitraumes (bis 31.Juli) beim Kreissportverband eingegangen sein. Eine nachtraegliche Bezuschussung ist ausgeschlossen!
  • Lizenzkopien von neuen Uebungsleitern sowie verlaengerte Lizenzen sind dem Kreissportverband laufend, spaetestens jedoch mit der Abrechnung einzureichen. Auf den Abrechnungskopien der Vorjahre wird in der Regel auf ab(ge)laufende Lizenzen hingewiesen!
  • Information und Antragstellung:
    Kreissportverband Segeberg e.V.
    An der Trave 1a
    23795 Bad Segeberg
    Tel: 04551 968866
    Fax: 04551 968867
    E-Mail: Info@se-sport.de
    Internet: www.se-sport.de


Achtung Vereine!
Umsatzsteuerbefreiungen und ermässigte Steuersätze


Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.07.2009 VR20/08 sind geminnützigen Vereinen Umsatz- steuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen ausschließlich dann zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sogenannte Vermögensbildung nach §61 Abgabenordnung erfüllt. Das ist nur dann der Fall, "wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung überprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist." Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion eines Buchnachweises, die grundsätzlich erfüllt sein muss und nicht durch entsprechende Vereinführung ersetzt werden kann.

Gemeinnützige Vereine können Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen in Anspruch nehmen, denn Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen sind nach §4 Nr.22b Umsatzsteuergesetz steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren (Nenn- und Startgelder) besteht und diese von einer gemeinnützigen Körperschaft überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Zudem sind Leistungen gemeinnütziger Körperschaften nach §12 Abs 2 Nr 8a Umsatztsteuergesetz ermäßigt mit 7% zu besteuern, wenn diese nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgen.

Es ist darum notwendig, die Satzungen der Reit- und Fahrvereine dahingehend zu überprüfen, ob neben der Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereines auch entsprechende Regelungen bei Wegfall des bisherigen Zweckes vorhanden sind.

Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an ..."
Hier ist die Institution namentlich zu benennen. Die Institution muß eine als steuerbegünstigt anerkannte Vereinigung des privaten Rechts oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.

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