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Achtung Vereine! Umsatzsteuerbefreiungen und ermässigte Steuersätze
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.07.2009 VR20/08 sind geminnützigen Vereinen Umsatz- steuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen ausschließlich dann zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sogenannte Vermögensbildung nach §61 Abgabenordnung erfüllt. Das ist nur dann der Fall, "wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung überprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist." Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion eines Buchnachweises, die grundsätzlich erfüllt sein muss und nicht durch entsprechende Vereinführung ersetzt werden kann.
Gemeinnützige Vereine können Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen in Anspruch nehmen, denn Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen sind nach §4 Nr.22b Umsatzsteuergesetz steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren (Nenn- und Startgelder) besteht und diese von einer gemeinnützigen Körperschaft überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Zudem sind Leistungen gemeinnütziger Körperschaften nach §12 Abs 2 Nr 8a Umsatztsteuergesetz ermäßigt mit 7% zu besteuern, wenn diese nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgen.
Es ist darum notwendig, die Satzungen der Reit- und Fahrvereine dahingehend zu überprüfen, ob neben der Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereines auch entsprechende Regelungen bei Wegfall des bisherigen Zweckes vorhanden sind.
Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten: "Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an ..." Hier ist die Institution namentlich zu benennen. Die Institution muß eine als steuerbegünstigt anerkannte Vereinigung des privaten Rechts oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.
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